§ 1 Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter

Alte FassungIn Kraft seit 16.11.1985

§ 1.

In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle über die im § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freigestellten werden:

  1. 1. im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Bundesgendarmerie bis zu drei Bedienstete,
  2. 2. im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitswache bis zu zwei Bedienstete,
  3. 3. im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes der Erzieher an Justizanstalten sowie der Bewährungshilfe und der übrigen Bediensteten an Justizanstalten ein Bediensteter,
  4. 4. im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des Zollwachdienstes bis zu zwei Bedienstete,
  5. 5. im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, bis zu zwei Bedienstete,
  6. 6. im Bereich des Zentralausschusses für die Wiener Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen ein Bediensteter,
  7. 7. im Bereich des Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ein Bediensteter.

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