§ 1 AEV Milchwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2000

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Molke darf nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Erfassen, Lagern und/oder Umfüllen von Milch;
  2. 2. Be- und/oder Verarbeiten und Verpacken (Abfüllen) von Milch oder Milchprodukten (zB Konsum-, Mager-, Sauer-, Haltbar- oder Trockenmilch, Butter, Käse, Joghurt);
  3. 3. Weiterverarbeiten von bei der Milchbe- oder -verarbeitung anfallenden Nebenprodukten (zB Molke);
  4. 4. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3;
  5. 5. Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 4 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Milch oder Milchprodukten im Zuge der Tätigkeiten der Z 1 bis 3.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
  2. 2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);
  3. 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
  4. 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
  2. 2. Einsatz von Oberflächenkondensatoren anstelle von Mischkondensatoren (Indirektkühlung);
  3. 3. Verminderung des Abwärmeanfalles durch Einsatz von Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung in Wärmetauschern unter Berücksichtigung der eingesetzten Prozeßtechnologie;
  4. 4. Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
  1. a) Einrichtung von Kreisläufen für Prozeß- und Waschwasser sowie für Reinigungs- oder Desinfektionslösungen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen in den Kreisläufen (zB Laugenabsetztank),
  2. b) Weiterverwendung von erwärmtem Kühlwasser aus Wärmetauschern sowie von Dampfkondensaten aus der Produktion als Reinigungs-, Kesselspeise- oder Brauchwasser,
  3. c) automationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs-, Abfüll- und Reinigungsvorgängen
  4. d) Einsatz von Maßnahmen zur Verkürzung von Fließwegen und zur Reduktion von Mischphasen zwischen den zu entfernenden Produktresten und den wässrigen Reinigungsmitteln,
  1. e) 3 m3 bei Produkten der weißen und bunten Palette (zB Milch, Joghurt, Fruchtjoghurt),
  2. f) 4 m3 bei Produkten der gelben Palette (zB Käse, Butter),
  3. g) 5 m3 bei Milch- und Molkekonzentraten, Trockenmilchprodukten oder Schmelzkäse
  1. pro Tonne be- oder verarbeitete(r/m) Milch(äquivalent) erzielt werden kann;
  1. 5. Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Produktverlusten in allen Bereichen der Be- und Verarbeitung sowie der Verpackung (Abfüllung);
  2. 6. Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 AWG, BGBl. Nr. 325/1990;
  3. 7. sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel;
  4. 8. Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
  5. 9. bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Membrantechnik) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser;
  6. 10. bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 9 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
  7. 11. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

Schlagworte

Konsummilch, Magermilch, Sauermilch, Haltbarmilch, Milchbearbeitung, Milchverarbeitung, Antransport, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Niederschlagswasser, Prozeßwasser, Reinigungslösung, Reinigungswasser, Kesselspeisewasser, Verarbeitungsvorgang, Abfüllvorgang, Milchkonzentrat, Bearbeitung, Rohstoffrest, Reinigungsmittel, Stickstoffverbindung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

10011149

Dokumentnummer

NOR12143125

alte Dokumentnummer

N8199912861Y

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