§ 4.
(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
- 1. Sofern in den Z 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
- 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
- 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
- 4. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unter- oder Überschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der Emissionsbereich um maximal 0,5 pH-Einheiten unter- oder überschritten werden. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der höchste Messwert des Parameters Temperatur das 1,2fache, des Parameters Ammonium das 2fache und aller übrigen Abwasserparameter das 1,5fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
- 5. Sofern beim Parameter Gesamter gebundener Stickstoff aufgrund der Fußnote j) ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A. Die Mindestwirkungsgrade beziehen sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage jeweils zufließende bzw. abfließende Fracht.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
- 1. Sofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.
- 2. Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter gebundener Stickstoff sind Abs. 2 Z 2 bis 5 anzuwenden.
(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
- 1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes;
- 2. tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Phosphor-Gesamt und
- 3. tägliche Messung entweder des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC).
- Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gem. Z 2 und 3 im Einzelfall auf mindestens 3 Mal pro Woche reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 52 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und die Schwankung um den Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10 % der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Gesetzesnummer
10011149
Dokumentnummer
NOR40251972
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