Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter
- 1. ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder
- 2. ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Z 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.
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