§ 1 Aerosolpackungsverordnung 2009

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter

  1. 1. ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder
  2. 2. ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Z 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2017

Gesetzesnummer

20006486

Dokumentnummer

NOR40177988

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