§ 1 ADV-Form V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Formblätter

§ 1

(1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben (umgestellte Gerichte), sind in den folgenden Fällen die in den Anlagen wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:

  1. 1. Für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage A;
  2. 2. für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage B;
  3. 3. für Anträge auf Exekutionsbewilligung Anlage C.

(2) Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 7 ERV 1995, BGBl. Nr. 559/1995) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)