§ 1 ADV-Form V

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2003

Formblätter

§ 1

(1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen die in den Anlagen wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:

  1. 1. für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ZPForm58a "Mahnklage" (Anlage A);
  2. 2. für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ASGFormZB2 "arbeitsrechtliche Mahnklage" (Anlage B);
  3. 3. für Anträge auf Exekutionsbewilligung E-Antr1 "Exekutionsantrag" (Anlage C).

(2) Die Formblätter nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (www.justiz.gv.at ) abrufbar zu halten.

(3) Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 7 ERV 1995, BGBl. Nr. 559/1995) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.

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