§ 1 Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Gegenstand der Abgabe

§ 1

(1) Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind:

  1. a) Dextrine, Dextrinleime, lösliche oder geröstete Stärke und Klebstoffe (Leime) aus Stärke der Nummer 35.05 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74);
  2. b) zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturmittel und zubereitete Beizmittel der Nummer 38.12 des Zolltarifes, die Stärke oder Stärkederivate enthalten;
  3. c) Bindemittel für Gießereikerne der Nummer 38.19 C des Zolltarifes, die Stärke oder Stärkederivate enthalten;
  4. d) Waren der Nummer 38.19 L des Zolltarifes, die Stärke oder Stärkederivate enthalten, wenn der Anteil an Stärke mehr als 30 Gewichtsprozent beträgt, wobei Stärkederivate als Stärke zu rechnen sind;
  5. e) wasserlösliche Stärkeäther und Stärkeester der Nummer 39.06 C 2 b des Zolltarifes.

(2) Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Abs. 1.

(3) Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).

(4) Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

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