§ 1 Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Gegenstand der Abgabe

§ 1

(1) Stärkeerzeugnisse im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, sind Stärkeerzeugnisse ausschließlich jene Waren, die von den Unternummern der letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:

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Tarif Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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3505 - - Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke

oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

A - Stärkeether und Stärkeester:

1 - wasserlösliche

2 - sonstige

B - andere

20 - Leime

3809 - - Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Farbstoffträger zur

Beschleunigung des Färbens oder des Fixierens der

Farbstoffe und anderer Erzeugnisse und Zubereitungen (zB

Appretur- und Beizmittel), wie sie in der Textil-,

Papier- und Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien

verwendet werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

- andere:

91 - - wie sie in der Textilindustrie verwendet werden:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

2 - sonstige

92 - - wie sie in der Papierindustrie verwendet werden:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

2 - sonstige

99 - - sonstige:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

b - andere:

1 - mit einem Gehalt an Stärke von mehr

als 30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke zu rechnen

sind

2 - sonstige

3823 - - Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen

der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

(einschließlich solcher, die nur aus Mischungen

natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen

Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder

Gießereikerne:

A - auf der Grundlage von Stärke und Dextrin

C - andere:

1 - Stärke oder Stärkeerzeugnisse enthaltend

ex 1 - Stärke oder Stärkederivate enthaltend

90 - andere:

A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse oder Waren der

Nummern 0401 bis 0404 enthaltend:

1 - mit einem Gesamtgehalt von 30 Gewichtsprozent

oder mehr:

a - mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30

Gewichtsprozent, wobei Stärkederivate als

Stärke zu rechnen sind

(2) Zucker des Kapitels 17 des Zolltarifes gelten nicht als Stärkederivate im Sinn des Abs. 1.

(3) Stärkeerzeugnisse, die im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder in das Zollgebiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe (Abgabe auf Stärkeerzeugnisse).

(4) Die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

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