§ 1 A-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Begriffsbestimmungen

§ 1

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist

  1. 1. „Abschlussprüfungen“ Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht,
  2. 2. „Abschlussprüfer“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen,
  3. 3. „Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, die Abschlussprüfungen vornehmen, einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes, sowie die Revisionsverbände,
  4. 4. „Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes, BGBl. I Nr. 127/1997, als Revisionsverbände anerkannt wurden und
  5. 5. der „Sparkassen-Prüfungsverband“ eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 24 des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979.

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