§ 1 A-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.2010

1. Hauptstück

System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht

1. Abschnitt

Allgemeines Begriffsbestimmungen

§ 1

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist

  1. 1. „Abschlussprüfungen“ Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht,
  2. 2. „Abschlussprüfer“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen,
  3. 3. „Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen – gleich welcher Rechtsform –, die Abschlussprüfungen vornehmen, einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes, sowie die Revisionsverbände,
  4. 4. „Revisionsverbände“ alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, als Revisionsverbände anerkannt wurden,
  5. 5. der „Sparkassen-Prüfungsverband“ eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 24 des Sparkassengesetzes (SpG), BGBl. Nr. 64/1979,
  6. 6. „Abschlussprüfer aus einem Drittstaat“ alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind und
  7. 7. „Prüfungsgesellschaften aus einem Drittstaat“ alle Unternehmen gleich welcher Rechtsform , die Abschlussprüfungen nach dem Recht des Drittstaates von in einem Drittstaat eingetragenen Gesellschaften vornehmen und in Österreich im öffentlichen Register gemäß § 23 eingetragen sind.

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