§ 19h
Entgelte und Bedingungen für die
Inanspruchnahme von Netzdiensten
(1) Suchdienste (§ 19e Abs. 1 lit. a) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Darstellungsdienste (§ 19e Abs. 1 lit. b) dürfen Entgelte gefordert werden, sofern das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließen. Sofern in anderen Rechtsvorschriften geringere Entgelte oder Unentgeltlichkeit vorgesehen ist, sind Darstellungsdienste entsprechend diesen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Download-Dienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 19e Abs. 1 lit. c und e) dürfen Entgelte gefordert werden. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Der dritte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß für Download-Dienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
(4) Werden für Darstellungsdienste, Download-Dienste und Dienste zum Abrufen von Geodaten Entgelte verlangt, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
(5) Die Entgelte und Bedingungen für die Inanspruchnahme von Diensten (zB Ausschluss der Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken) sind im Vorhinein festzulegen und nach Möglichkeit auf der Internetseite der jeweiligen öffentlichen Geodatenstelle, ansonsten an einem bei ihr allgemein zugänglichen Ort, zu veröffentlichen. § 17 Abs. 3 gilt sinngemäß.
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