§ 19h
Entgelte und Bedingungen für die
Inanspruchnahme von Netzdiensten durch die Öffentlichkeit
(1) Suchdienste (§ 19e Abs. 1 lit. a) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Darstellungsdienste (§ 19e Abs. 1 lit. b) dürfen Entgelte gefordert werden, sofern das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
(3) Für Download-Dienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 19e Abs. 1 lit. c und lit. e) dürfen Entgelte gefordert werden.
(4) Werden für Darstellungsdienste (§ 19e Abs. 1 lit. b), Download-Dienste (§ 19e Abs. 1 lit. c) und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 19e Abs. 1 lit. e) Entgelte verlangt, sind diese auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten (§ 17a) zu beschränken und es müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Daten können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
13.04.2016
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