Projektmaßnahmen
§ 19b.
Hinsichtlich der Anerkennung von Projektmaßnahmen gemäß Artikel 6 und gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls, die von österreichischen Anlageninhabern als Projektteilnehmer zur Erzeugung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 7 und 8 durchgeführt werden und für die die Anerkennung Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, sind § 38 des Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), BGBl. Nr. 185/1993 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Richtlinien gemäß § 43 des Umweltförderungsgesetzes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20003311
Dokumentnummer
NOR40076021
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