§ 19. Allgemeine Bestimmungen über die praktischen
Prüfungen für Zivilluftfahrer.
(1) Der Bewerber hat das Zivilluftfahrzeug beizustellen, auf dem eine praktische Prüfung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles abzulegen ist.
(2) Soweit im Besonderen Teil nicht bestimmt wird, daß der Bewerber die Prüfungsflüge als Alleinflüge auszuführen hat, kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, daß ein Mitglied der Prüfungskommission, das die angestrebte Berechtigung besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt. Sonstige Personen dürfen nur mitgenommen werden, wenn ein Mitglied der Prüfungskommission am Doppelsteuer mitfliegt. Prüfungsflüge sind auf die nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles erforderlichen Flugzeiten als verantwortlicher Pilot voll anzurechnen.
(3) Bei jedem Prüfungsflug und jedem Prüfungssprung sind zwei Versuche zulässig, soweit nicht im Besonderen Teil etwas anderes bestimmt ist.
(4) Bei Ziellandungen darf das Zivilluftfahrzeug die Landefläche nicht außerhalb des vorgesehenen Rechteckes (Ziellandefläche) berühren. Während des Ausrollens oder Ausgleitens hat das Zivilluftfahrzeug die Anflugrichtung ohne wesentliche Abweichung beizubehalten. Vom Aufsetzen bis zum Stillstand des Zivilluftfahrzeuges muß es zur Gänze auf der Ziellandefläche verbleiben. Der Gebrauch von Bremsen und anderen Landehilfsmitteln ist gestattet.
(5) Der Gleitflug hat bei Motorflugzeugen mit vollständig gedrosselten Motoren zu erfolgen, wobei jedoch oberhalb einer Höhe von 600 m über Platz zur Erwärmung des Motors kurz Gas gegeben werden kann.
(6) Bei Signallandungen hat der Bewerber auf das vereinbarte Zeichen (Signal) hin sofort in Gleitflug überzugehen und die ihm gestellte Aufgabe zu lösen.
(7) Seitengleitflüge während des Anschwebens sind in der Anflugachse ohne erhebliche Richtungsänderung und ohne übermäßige Geschwindigkeitszunahme mindestens fünf Sekunden lang zu fliegen.
(8) Bei der Ausführung von Signallandungen (§ 31 Abs. 5 und § 39 Abs. 5 lit. b), Höhenflügen (§ 32 Abs. 3 und § 66 Abs. 3 lit. a) und Geschicklichkeitsflügen (§ 68 Abs. 6) müssen Höhenschreiber verwendet werden.
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