§ 19 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2004

§ 19. Allgemeine Bestimmungen über die praktischen

Prüfungen für Zivilluftfahrer.

(1) Der Bewerber hat das Zivilluftfahrzeug beizustellen, auf dem eine praktische Prüfung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles abzulegen ist.

(2) Soweit im Besonderen Teil nicht bestimmt wird, daß der Bewerber die Prüfungsflüge als Alleinflüge auszuführen hat, kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, daß ein Mitglied der Prüfungskommission, das die angestrebte Berechtigung besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt. Sonstige Personen dürfen nur mitgenommen werden, wenn ein Mitglied der Prüfungskommission am Doppelsteuer mitfliegt. Prüfungsflüge sind auf die nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles erforderlichen Flugzeiten als verantwortlicher Pilot voll anzurechnen.

(3) Bei jeder Übung des Prüfungsfluges und jedem Prüfungssprung sind zwei Versuche zulässig, soweit nicht im Besonderen Teil etwas anderes bestimmt ist.

(4) Bei Ziellandungen darf das Zivilluftfahrzeug die Landefläche nicht außerhalb des vorgesehenen Rechteckes (Ziellandefläche) berühren. Während des Ausrollens oder Ausgleitens hat das Zivilluftfahrzeug die Anflugrichtung ohne wesentliche Abweichung beizubehalten.

(5) Simulierte Notlandungen sind nur mit einmotorigen Flugzeugen durchzuführen. Der Gleitflug hat bei Motorflugzeugen mit vollständig gedrosselten Motoren zu erfolgen.

(6) Bei simulierten Notlandungen hat der Bewerber auf das vereinbarte Zeichen (Signal) hin sofort in Gleitflug überzugehen und die ihm gestellte Aufgabe zu lösen.

(7) Seitengleitflüge während des Anschwebens sind in der Anflugachse ohne erhebliche Richtungsänderung und ohne übermäßige Geschwindigkeitszunahme mindestens fünf Sekunden lang zu fliegen.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2004)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)