§ 19 WEG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Aufwendungen

§ 19.

(1) Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Ein hievon abweichender Verteilungsschlüssel kann vereinbart werden:

  1. 1. von der Mehrheit der Miteigentümer hinsichtlich der Aufwendungen für Anlagen, die nicht allen Miteigentümern verhältnismäßig zugute kommen, wie etwa für einen Personenaufzug oder eine Zentralheizung (zentrale Wärmeversorgungsanlage), nach dem Verhältnis ihrer unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit; ist der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen (Geräte) feststellbar, so sind von den Miteigentümern, die die Anlage benützen, 60 vH der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauchs nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Geräte) festgestellten Verbrauchs oder Anteils am Gesamtverbrauch, der Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes aber nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen;
  2. 2. von allen Miteigentümern hinsichtlich einzelner oder aller sonstigen Aufwendungen für die Liegenschaft und der Beiträge zur Rücklage; diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(2) Jeder Miteigentümer kann die Entscheidung des Gerichtes darüber verlangen, ob

  1. 1. eine geschlossene Vereinbarung zulässig ist,
  2. 2. der Verteilungsschlüssel für Anlagen nach Abs. 1 Z 1 auf Grund des Verhältnisses der Miteigentumsanteile oder einer hiervon abweichenden Vereinbarung der Mehrheit der Miteigentümer dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit entspricht. Das Gericht hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen, den der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit entsprechenden Verteilungsschlüssel nach billigem Ermessen festzusetzen.

(3) Die Vereinbarungen nach Abs. 1 Z 1 und 2, sofern die Unterschriften der betreffenden Miteigentümer öffentlich beglaubigt sind, sowie die rechtskräftigen Entscheidungen nach Abs. 2 Z 2 sind auf Antrag im Grundbuch anzumerken.

Schlagworte

Versorgungsanlage, Anmerkung, Grundbuchsanmerkung, Mietrechtsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12030280

alte Dokumentnummer

N2197519479R

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