§ 19 WEG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

vgl. § 29, BGBl. Nr. 827/1992

Aufwendungen

§ 19.

(1) Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Ein hievon abweichender Verteilungsschlüssel kann vereinbart werden:

  1. 1. soweit nicht das Heizkostenabrechnungsgesetz anzuwenden ist, von der Mehrheit der Miteigentümer hinsichtlich der Aufwendungen für Anlagen, die nicht allen Miteigentümern verhältnismäßig zugute kommen, wie etwa für einen Personenaufzug oder eine Zentralheizung (gemeinsame Wärmeversorgungsanlage), nach dem Verhältnis ihrer unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit;
  2. 2. von allen Miteigentümern hinsichtlich einzelner oder aller sonstigen Aufwendungen für die Liegenschaft und der Beiträge zur Rücklage; diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(2) Jeder Miteigentümer kann die Entscheidung des Gerichtes darüber verlangen, ob

  1. 1. eine geschlossene Vereinbarung zulässig ist,
  2. 2. der Verteilungsschlüssel für Anlagen nach Abs. 1 Z 1 auf Grund des Verhältnisses der Miteigentumsanteile oder einer hiervon abweichenden Vereinbarung der Mehrheit der Miteigentümer dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit entspricht. Das Gericht hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen, den der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit entsprechenden Verteilungsschlüssel nach billigem Ermessen festzusetzen.

(3) Die Vereinbarungen nach Abs. 1 Z 1 und 2, sofern die Unterschriften der betreffenden Miteigentümer öffentlich beglaubigt sind, sowie die rechtskräftigen Entscheidungen nach Abs. 2 Z 2 sind auf Antrag im Grundbuch anzumerken.

vgl. § 29, BGBl. Nr. 827/1992

Schlagworte

Versorgungsanlage, Anmerkung, Grundbuchsanmerkung, Mietrechtsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10002344

Dokumentnummer

NOR12036248

alte Dokumentnummer

N2199224641J

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