§ 19 TNRSG

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2003

§ 19.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die für

Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für

Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister, hinsichtlich der §§ 3 bis 7 sowie 11 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

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