§ 19.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die für
Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin oder der für
Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister, hinsichtlich der §§ 3 bis 7 sowie 11 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
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