§ 19.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich der §§ 3 bis 7 sowie 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)