§ 19 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

§ 19.

(1) Ein Tierarzt darf Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach seinem besten Wissen und Gewissen abgeben.

(2) Abschriften der von ihm ausgestellten Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt eigenhändig zu unterfertigen. Der Name des Tierarztes ist in Druckschrift der Unterschrift beizusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40080869

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