Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
§ 19.
(1) Ein Tierarzt darf Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach seinem besten Wissen und Gewissen abgeben.
(2) Abschriften der von ihm ausgestellten Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt sieben Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt eigenhändig zu unterfertigen. Der Name des Tierarztes ist in Druckschrift der Unterschrift beizusetzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR40203856
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