§ 19 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

§ 19.

(1) Ein Tierarzt darf Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach seinem besten Wissen und Gewissen abgeben.

(2) Abschriften der von ihm ausgestellten Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt sieben Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt eigenhändig zu unterfertigen. Der Name des Tierarztes ist in Druckschrift der Unterschrift beizusetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40203856

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