§ 19 Staatsdruckereigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.2001

§ 19.

(1) Dienststelle für die im § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten ist das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt Statistik Österreich der Österreichischen Staatsdruckerei AG geleitet. Der Geschäftsführer der Österreichischen Staatsdruckerei AG ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden.

(2) Das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei ist anweisende Stelle im Sinne des Art. 5 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925.

(3) Die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Staatsdruckerei mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten.

(4) Für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, und das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972.

(5) Für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten hat die Österreichische Print Media Austria AG oder deren Rechtsnachfolger, bei dem die Beamten jeweils beschäftigt sind, dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.

(6) Für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten hat die Österreichische Print Media Austria AG oder deren Rechtsnachfolger, bei dem die Beamten jeweils beschäftigt sind, ab 1. Jänner 1982 an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten.

Dieser Beitrag beträgt 28 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Beamten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Pensionen bereits vom Bund einbehalten werden, sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, auf diesen Beitrag einzurechnen.

(7) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

(8) Die Österreichische Print Media Austria AG oder deren Rechtsnachfolger, bei dem die Beamten jeweils beschäftigt sind, hat dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses und des Bundesvoranschlages bezüglich des Beitrages nach Abs. 6 erforderlich sind. Gegenüber dem Rechnungshof gilt gleiches für die zur Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses erforderlichen Unterlagen.

1. In dieser Fassung wurde § 14 Abs. 3, BGBl. I Nr. 1/1997 idF BGBl. I Nr. 47/2001, berücksichtigt.

2. Zum Außerkrafttreten vgl. § 14 Abs. 3, BGBl. I Nr. 1/1997 und Art. 6 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10006675

Dokumentnummer

NOR40018209

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