§ 19 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Abschnitt IV.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 19.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

(3) § 4, § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind hinsichtlich des § 4 und des § 8 Abs. 2 mit 1. September 1993 in Kraft zu setzen.

(4) § 1 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.

(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1996 tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.

(6) Folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 771/1996 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1 Abs. 1 und 2, § 4a, der Entfall des § 5a, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 3 und 7 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung und
  2. 2. § 21

    mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Die Ausführungsgesetze sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen.

(7) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 3c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1998 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 13 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.

(8) § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

(9) § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.

(10) § 1 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b, § 15 und § 16a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.

(11) § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.

(12) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 5 sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.

(13) § 8 Abs. 2, § 10 und § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR40182119

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