§ 19 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1996

Abschnitt IV.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 19

(1) § 19.Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

(3) § 4, § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind hinsichtlich des § 4 und des § 8 Abs. 2 mit 1. September 1993 in Kraft zu setzen.

(4) § 1 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.

(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1996 tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.

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