§ 19 NTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1985

Betragsanpassung durch V

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. Nr. 99/1985. Diese V ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 bewirkt wurden. 2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5

§ 19.

(1) Für Verträge (Erklärungen) über Darlehen, sonstige Schuldbekenntnisse, Pfandbestellungen, Krediteinräumungen, Forderungsabtretungen oder Bürgschaften beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. 1. bis einschließlich 1 000 S 48 S,
  2. 2. über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 94 S,
  3. 3. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 35 S mehr,
  4. 4. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 103 S mehr,
  5. 5. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 142 S mehr,
  6. 6. über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 219 S mehr,
  7. 7. über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 282 S mehr,
  8. 8. über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 282 S mehr,
  9. 9. über 1 000 000 S bis einschließlich 10 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 555 S mehr,
  10. 10. über 10 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 555 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.

(2) Betrifft jedoch der Vertrag (die Erklärung) hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient er (sie) unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. 1. bis einschließlich 1 000 S 40 S,
  2. 2. über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 79 S,
  3. 3. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 32 S mehr,
  4. 4. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 72 S mehr,
  5. 5. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 94 S mehr,
  6. 6. über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 110 S mehr,
  7. 7. über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 282 S mehr,
  8. 8. über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 282 S mehr,
  9. 9. über 1 000 000 S bis einschließlich 10 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 555 S mehr,
  10. 10. über 10 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 555 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. Nr. 99/1985. Diese V ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 bewirkt wurden.

2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5

Schlagworte

Landwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12029185

alte Dokumentnummer

N2197314776T

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