§ 19 NTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Betragsanpassung durch V

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden. 2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5

§ 19.

(1) Für Verträge (Erklärungen) über Darlehen, sonstige Schuldbekenntnisse, Pfandbestellungen, Krediteinräumungen, Forderungsabtretungen oder Bürgschaften beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. 1. bis einschließlich 1 000 S 58 S,
  2. 2. über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 113 S,
  3. 3. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 42 S mehr,
  4. 4. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 124 S mehr,
  5. 5. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 171 S mehr,
  6. 6. über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 263 S mehr,
  7. 7. über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 339 S mehr
  8. 8. über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 339 S mehr,
  9. 9. über 1 000 000 S bis einschließlich 10 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 666 S mehr,
  10. 10. über 10 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 666 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.

(2) Betrifft jedoch der Vertrag (die Erklärung) hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient er (sie) unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. 1. bis einschließlich 1 000 S 48 S,
  2. 2. über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 95 S,
  3. 3. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 39 S mehr,
  4. 4. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 87 S mehr,
  5. 5. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 113 S mehr,
  6. 6. über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 132 S mehr,
  7. 7. über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 339 S mehr,
  8. 8. über 300 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 339 S mehr,
  9. 9. über 1 000 000 S bis einschließlich 10 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 666 S mehr,
  10. 10. über 10 000 000 S für je angefangene weitere 1 000 000 S um 666 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden.

2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5

Schlagworte

Landwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12039341

alte Dokumentnummer

N2199746726L

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