§ 19 KGEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Aufsicht des Bundes

§ 19.

Die Aufsicht in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Bund. Dabei sind die in den Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Grundsätze für die Aufsicht des Bundes zu beachten.

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