Übertragener Wirkungsbereich
§ 19.
(1) Die Sozialversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(2) Der Entscheidungsträger gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Finanzen zu vollziehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019
Gesetzesnummer
20001054
Dokumentnummer
NOR40114761
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