§ 19 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

II. Vorbereitungsdienst für die Kanzleiprüfung

Vorbereitungsdienst

§ 19.

Jeder Kanzleiprüfung hat ein Vorbereitungsdienst vorauszugehen.

Der Vorbereitungsdienst für die erste Kanzleiprüfung hat sechs Monate, für die zweite Kanzleiprüfung ein Jahr zu dauern. Bei Personen, welche die erste Kanzleiprüfung mit Erfolg bestanden haben, wird der Vorbereitungsdienst für die zweite Kanzleiprüfung auf sechs Monate herabgesetzt.

Die Zeit, während welcher jemand infolge von Urlaub, Krankheit oder Einrückung zum Militärdienste dem Vorbereitungsdienste entzogen ist, wird in die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht eingerechnet.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12092188

alte Dokumentnummer

N61897120270

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