§ 19 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

II. Vorbereitungsdienst für die Kanzleiprüfung

Vorbereitungsdienst

§ 19.

Jeder Kanzleiprüfung hat ein Vorbereitungsdienst vorauszugehen.

Der Vorbereitungsdienst hat für die zweite Kanzleiprüfung ein Jahr zu dauern. Bei Personen, welche die erste Kanzleiprüfung mit Erfolg bestanden haben, wird der Vorbereitungsdienst für die zweite Kanzleiprüfung auf sechs Monate herabgesetzt.

Die Zeit, während welcher jemand infolge von Urlaub, Krankheit oder Einrückung zum Militärdienste dem Vorbereitungsdienste entzogen ist, wird in die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht eingerechnet.

Die Änderung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.

183/1987 wirksam geworden.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12102951

alte Dokumentnummer

N61987190770

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