II. Vorbereitungsdienst für die Kanzleiprüfung
Vorbereitungsdienst
§ 19.
Jeder Kanzleiprüfung hat ein Vorbereitungsdienst vorauszugehen.
Der Vorbereitungsdienst hat für die zweite Kanzleiprüfung ein Jahr zu dauern. Bei Personen, welche die erste Kanzleiprüfung mit Erfolg bestanden haben, wird der Vorbereitungsdienst für die zweite Kanzleiprüfung auf sechs Monate herabgesetzt.
Die Zeit, während welcher jemand infolge von Urlaub, Krankheit oder Einrückung zum Militärdienste dem Vorbereitungsdienste entzogen ist, wird in die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht eingerechnet.
Die Änderung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
183/1987 wirksam geworden.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12102951
alte Dokumentnummer
N61987190770
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