§ 19 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

Bedingungen für den Netzzugang (Allgemeine Netzbedingungen)

§ 19

(1) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.

(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

  1. 1. die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
  2. 2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
  3. 3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
  4. 4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
  5. 5. sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;
  6. 6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;
  7. 7. sie klar und übersichtlich gefasst sind und
  8. 8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

(3) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
  2. 2. jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;
  3. 3. die möglichen Einspeisepunkte für das Erdgas und biogene Gase;
  4. 4. die verschiedenen, von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzuganges angebotenen Dienstleistungen;
  5. 5. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
  6. 6. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
  7. 7. die Frist, innerhalb derer der Netzbetreiber Anträge auf Netzzugang zu beantworten hat;
  8. 8. die grundlegenden Prinzipien für die Tarifierung und Verrechnung;
  9. 9. die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten, unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität zu reservieren sowie die benötigte Leitungskapazität vor der tatsächlichen Inanspruchnahme anzumelden;
  10. 10. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Sicherheitsleistung.

    In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(4) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Netzbedingungen enthaltenen Regelungen sind vor ihrer Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37 ff., in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG , ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18 ff., mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.

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