Verweigerung des Netzzugangs
§ 19
(1) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
(2) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
(4) Die Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 zutreffen. Antragsgegner sind
- 1. in jenen Fällen, in denen der Zugang zum Netz, an das die Kundenanlage angeschlossen ist, verweigert wird, der Betreiber dieses Netzes;
- 2. in allen übrigen Fällen der Regelzonenführer, in dessen Regelzone die Kundenanlage, für die Netzzugang begehrt wird, liegt sowie der Netzbetreiber, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt ist.
Die Frist, innerhalb der die Energie-Control Kommission zu entscheiden hat, beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 ein Monat ab Einlangen des Antrags.
(5) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
(6) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
(7) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2002 in Kraft)
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