Dienstprüfung für den Exekutivdienst
§ 19.
(1) Die Dienstprüfung für den Exekutivdienst ist am Ende der Grundausbildung in den in der Anlage 1 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.
(2) Die Dienstprüfung kann in Form von zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn die Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener Ausbildungsarten besteht.
(3) Die Teilprüfungen sind jeweils am Ende der verschiedenen Ausbildungsarten in jenen Prüfungsgegenständen abzulegen, die Lehrgegenstand des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf die Lehrgegenstände erstreckt, deren Kenntnis in dem bei der Dienstprüfung für den Exekutivdienst geforderten Umfang durch den erfolgreichen Abschluss der in § 14 Abs. 3 genannten Ausbildung erbracht wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40002088
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