§ 19 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Dienstprüfung für den Exekutivdienst

§ 19.

(1) Die Dienstprüfung für den Exekutivdienst ist am Ende der Grundausbildung in den in der Anlage 1 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen. Sie ist bei jener Ausbildungsstätte der Sicherheitsakademie durchzuführen, bei der der zu prüfende Beamte den Grundausbildungslehrgang absolviert hat.

(2) Die Dienstprüfung kann in Form von zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn die Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener Ausbildungsarten besteht.

(3) Die Teilprüfungen sind jeweils am Ende der verschiedenen Ausbildungsarten in jenen Prüfungsgegenständen abzulegen, die Lehrgegenstand des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungssenates kann bestimmen, dass sich die Dienstprüfung nicht auf die Lehrgegenstände erstreckt, deren Kenntnis in dem bei der Dienstprüfung für den Exekutivdienst geforderten Umfang durch den erfolgreichen Abschluss der in § 14 Abs. 3 genannten Ausbildung erbracht wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40037875

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)