§ 19 FZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

7. Abschnitt

Behördenzuständigkeit und Strafbestimmungen Behördenzuständigkeit

§ 19.

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

(2) Zur Durchführung der Verfahren gemäß §§ 6 und 10 sowie für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren ist das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.

(3) Funkerprüfungen werden von den bei den Fernmeldebüros eingerichteten Funkerprüfungskommissionen abgenommen.

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