§ 19 FZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

7. Abschnitt

Behördenzuständigkeit und Strafbestimmungen Behördenzuständigkeit

§ 19.

(1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

(2) Zur Durchführung der Verfahren gemäß §§ 6 und 10 sowie für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren ist das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.

(3) Funkerprüfungen werden von den bei den Fernmeldebüros eingerichteten Funkerprüfungskommissionen abgenommen.

(4) Gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012896

Dokumentnummer

NOR40151315

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