§ 19 EuWEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Vollziehung

§ 19

§ 19. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 3, 12 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 4, 5 und 13 Abs. 7 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Die Vollziehung des § 16 Abs. 2 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

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