§ 19 EuWEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Vollziehung

§ 19.

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 5 und 13 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut. Die Vollziehung des § 16 Abs. 2 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2022

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40088152

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