ABSCHNITT IV
Punzierungsgebühren
§ 19
(1) § 19.Die Gebühr für die Punzierung ist gemäß § 26a des Punzierungsgesetzes bei Uhrgehäusen aus Platin, Gold oder Silber nach Stücken, bei allen übrigen Platin-, Gold- oder Silbergegenständen nach deren Gewicht, und zwar für jedes begonnene Gramm zu bemessen.
(2) Die Gebühr für die Punzierung beträgt:
Schilling
1. Für Platingegenstände je kg ............................ 4 400,-
2. Für Goldgegenstände je kg .............................. 4 200,-
3. Für Silbergegenstände je kg ............................ 200,-
4. a) Für Platinuhren und -gehäuse mit einem
Werkdurchmesser unter 32 mm ......................... 70,-
von 32 mm und darüber ............................... 140,-
b) Für Golduhren und -gehäuse mit einem
Werkdurchmesser unter 32 mm ......................... 40,-
von 32 mm und darüber ............................... 90,-
c) Für Silberuhren und -gehäuse mit einem
Werkdurchmesser unter 32 mm ......................... 9,-
von 32 mm und darüber ............................... 18,-
(3) Die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 des § 36 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz sind entsprechend anzuwenden.
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