§ 19 Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

ABSCHNITT IV

Punzierungsgebühren

§ 19

(1) § 19.Die Gebühr für die Punzierung ist gemäß § 26a des Punzierungsgesetzes bei Uhrgehäusen aus Platin, Gold oder Silber nach Stücken, bei allen übrigen Platin-, Gold- oder Silbergegenständen nach deren Gewicht, und zwar für jedes begonnene Gramm zu bemessen.

(2) Die Gebühr für die Punzierung beträgt:

Schilling

1. Für Platingegenstände je kg ............................ 4 400,-

2. Für Goldgegenstände je kg .............................. 4 200,-

3. Für Silbergegenstände je kg ............................ 200,-

4. a) Für Platinuhren und -gehäuse mit einem

Werkdurchmesser unter 32 mm ......................... 70,-

von 32 mm und darüber ............................... 140,-

b) Für Golduhren und -gehäuse mit einem

Werkdurchmesser unter 32 mm ......................... 40,-

von 32 mm und darüber ............................... 90,-

c) Für Silberuhren und -gehäuse mit einem

Werkdurchmesser unter 32 mm ......................... 9,-

von 32 mm und darüber ............................... 18,-

(3) Die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 des § 36 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz sind entsprechend anzuwenden.

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