§ 19 Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2000

ABSCHNITT IV Punzierungsgebühren

§ 19.

(1) Die Gebühr für die Punzierung ist gemäß § 26a des Punzierungsgesetzes bei Uhrgehäusen aus Platin, Gold oder Silber nach Stücken, bei allen übrigen Platin-, Gold- oder Silbergegenständen nach deren Gewicht, und zwar für jedes begonnene Gramm zu bemessen.

(2) Die Gebühr für die Punzierung beträgt:

 

Schilling

  1. 1. für Platingegenstände je kg

4 700,--,

  1. 2. für Goldgegenstände je kg

4 500,--,

  1. 3. für Silbergegenstände je kg

500,--,

  1. 4. a)für Platinuhren und -gehäuse mit einem Werkdurchmesser unter 32 mm

70,--,

  1. von 32 mm und darüber

140,--,

  1. b) für Golduhren und -gehäuse mit einem Werkdurchmesser unter 32 mm

40,--,

  1. von 32 mm und darüber

90,--,

  1. c) für Silberuhren und -gehäuse mit einem Werkdurchmesser unter 32 mm

9,--,

  1. von 32 mm und darüber

18,--.

  

(3) Die Bestimmungen der Absätze 3, 4 und 5 des § 36 der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz sind entsprechend anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2000

Schlagworte

Platinuhrengehäuse, Golduhrengehäuse, Silberuhrengehäuse

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10004196

Dokumentnummer

NOR40002854

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