§ 19 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Strafbestimmungen

§ 19

(1) § 19.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet der Rechtsfolgen nach § 87 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 91 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

  1. 1. mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, wer
  1. a) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen § 5 in Verkehr bringt,
  2. b) die Anzeige entgegen § 16 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
  3. c) dem § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 zuwiderhandelt;
  1. 2. mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, wer dem § 17 Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

(4) Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt.

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