§ 19 DMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001

Strafbestimmungen

§ 19.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbeschadet der Rechtsfolgen nach § 87 Abs. 1 Z 3 und § 91 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

  1. 1. mit Geldstrafe bis zu 14 530 €, wer
  1. a) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen § 5 in Verkehr bringt,
  2. b) die Anzeige entgegen § 16 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
  3. c) dem § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2 zuwiderhandelt;
  1. 2. mit Geldstrafe bis zu 3 630 €, wer dem § 17 Abs. 1 Z 2 zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

(4) Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR40023050

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