§ 19. Kundmachung von Verordnungen.
Die Verordnungen der Landesschulräte sind im Verordnungsblatt des betreffenden Landesschulrates vom Präsidenten des Landesschulrates kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Verordnungsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes. Verordnungen der Bezirksschulräte sind in geeigneter Weise kundzumachen.
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