§ 19 Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

§ 19. Kundmachung von Verordnungen.

Die Verordnungen der Landesschulräte sind im Verordnungsblatt des betreffenden Landesschulrates vom Präsidenten des Landesschulrates kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Verordnungsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009264

Dokumentnummer

NOR40154599

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