§ 19. Kundmachung von Verordnungen.
Die Verordnungen der Landesschulräte sind im Verordnungsblatt des betreffenden Landesschulrates vom Präsidenten des Landesschulrates kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Verordnungsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
10009264
Dokumentnummer
NOR40154599
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