§ 19 BPräsWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 19

(1) § 19.Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl mindestens achtzehn Tage vorher durch Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' anzuordnen. Als Wahltag ist von der Bundeswahlbehörde ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu bestimmen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, daß bei der engeren Wahl gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber Stimmen abgegeben werden können.

(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.

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