§ 19.
(1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am elften Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ anzuordnen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, daß beim zweiten Wahlgang gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber Stimmen abgegeben werden können.
(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische Abfrage im Weg eines Tonbanddienstes zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind. Die Verlautbarung kann zusätzlich im Weg des Internet erfolgen.
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