Sonstige Sonderzuständigkeiten
Aufgaben – Übertragung
§ 19.
Die aus den im Folgenden angeführten Rechtsvorschriften ersichtlichen Aufgaben werden den nachstehenden Abgabenbehörden zugewiesen:
Zollamt für den im § 11 Abs. 1 jeweils angeführten örtlichen Bereich | |
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 386/2014
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20006798
Dokumentnummer
NOR40167572
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