§ 198 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

11. Hauptstück

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) Allgemeines

§ 198.

(1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf

  1. 1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oder
  2. 2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oder
  3. 3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oder
  4. 4. einen Tatausgleich (§ 204)

(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn

  1. 1. die Straftat nicht in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt,
  2. 2. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre und
  3. 3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 1 kann nach diesem Hauptstück auch im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB vorgegangen werden, soweit der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach § 304 StGB mit Strafe bedroht ist.

Schlagworte

Schöffengericht

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40153722

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