V. Vorläufige Bewährungshilfe
§ 197.
(1) Dem Beschuldigten ist vorläufig ein Bewährungshelfer zu bestellen, wenn er dem zustimmt und es geboten scheint, dadurch die Bemühungen des Beschuldigten um eine Lebensführung und Einstellung, die ihn in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, zu fördern.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist diesem die vorläufige Bestellung eines Bewährungshelfers mitzuteilen.
(3) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Bewährungshilfe dem Sinne nach.
Schlagworte
Spezialprävention
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036879
alte Dokumentnummer
N2199329483J
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